Mitbestimmung
in der internationalen / nationalen / regionalen Fremdunterbringungspolitik
- Jugendliche in
und aus Fremdobsorge, die ihre Meinung äußern, sind keine
Bittsteller, sondern Experten auf dem Gebiet der Fremdunterbringung
und sollen auch als solche behandelt werden !
- In Veränderungs-
und Entscheidungsprozessen soll nicht über die Kinder und Jugendlichen
sondern mit ihnen gesprochen werden.
- An Konferenzen,
Gremien, Arbeitsgruppen, die sich mit dem Themen der Fremdunterbringung
und Jugendwohlfahrtsstandards beschäftigen, soll daher mindestens
ein Vertreter der Jugendlichen in und aus Fremdobsorge eingeladen
werden.
Mitbestimmung
bei Entscheidungsprozessen die das eigene Leben betreffen
Kinder und Jugendliche
in/aus Fremdobsorge haben, gemäß ihres Alters, ein Recht auf
Mitbestimmung bei allen Entscheidungen, die ihr eigenes Leben betreffen
(vgl. Artikel 12,16 KRK).
Es sollte daher
sichergestellt werden, dass
1) jedes/r Kind/Jugendliche
in Entscheidungsprozessen der Jugendwohlfahrt vor dem Einsetzen von Maßnahmen
(z.B. Fremdunterbringung) ausführlich informiert wird
und, unter dem Beistand einer Vertrauensperson ihrer/
seiner Wahl, nach der eigenen Meinung gefragt wird.
Der Wunsch des/der betroffenen Kindes/Jugendlichen muss vorrangig
berücksichtigt werden !
2) jedes/r Kind/Jugendliche in regelmäßigen, kurzen Abständen
(höchstens 1/2 Jahr) Gelegenheit erhält, die
Qualität von und das persönliche Wohlbefinden in
der ihm zugedachten Unterbringungsform zu beurteilen
und gegebenenfalls Veränderungen zu fordern.
Der Wunsch des/der betroffenen Kindes/ Jugendlichen
muss vorrangig berücksichtigt werden !
3) jedes/r Kind/ Jugendliche in die Planung zukunftsrelevanter Entscheidungen,
die sein eigenes Leben betreffen,
wie Schulwahl, Ausbildung, Berufslaufbahn miteinbezogen
wird. Als Entscheidungsgrundlage muss eine ausführliche
Information über alle zur Verfügung stehenden
Alternativen des/der Kindes/Jugendlichen erfolgen.
Der Wunsch des/der betroffenen Kindes/Jugendlichen
muss vorrangig berücksichtigt werden !
4) jedes/r Kind/Jugendliche in die Vorbereitung der Entlassung aus der
Fremdobsorge miteinbezogen wird und
die Freiheit hat, selbst über Wohnort, Arbeits-/Ausbildungsstätte,
Religion usw. zu bestimmen.
Um
die ordnungsgemäße Einhaltung des Mitbestimmungs- und Entscheidungsrechtes
zu gewährleisten, ist eine unabhängige Schlichtungsstelle einzurichten,
die mit juristischer und psychologischer Kompetenz dem/der Kind/Jugendlichen
zur Seite steht.
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