Mitbestimmung
Mitbestimmung in der internationalen / nationalen / regionalen Fremdunterbringungspolitik
  • Jugendliche in und aus Fremdobsorge, die ihre Meinung äußern, sind keine Bittsteller, sondern Experten auf dem Gebiet der Fremdunterbringung und sollen auch als solche behandelt werden !
  • In Veränderungs- und Entscheidungsprozessen soll nicht über die Kinder und Jugendlichen sondern mit ihnen gesprochen werden.
  • An Konferenzen, Gremien, Arbeitsgruppen, die sich mit dem Themen der Fremdunterbringung und Jugendwohlfahrtsstandards beschäftigen, soll daher mindestens ein Vertreter der Jugendlichen in und aus Fremdobsorge eingeladen werden.

Mitbestimmung bei Entscheidungsprozessen die das eigene Leben betreffen

Kinder und Jugendliche in/aus Fremdobsorge haben, gemäß ihres Alters, ein Recht auf Mitbestimmung bei allen Entscheidungen, die ihr eigenes Leben betreffen (vgl. Artikel 12,16 KRK).

Es sollte daher sichergestellt werden, dass

1) jedes/r Kind/Jugendliche in Entscheidungsprozessen der Jugendwohlfahrt vor dem Einsetzen von Maßnahmen
   (z.B. Fremdunterbringung) ausführlich informiert wird und, unter dem Beistand einer Vertrauensperson ihrer/
   seiner Wahl, nach der eigenen Meinung gefragt wird.
   Der Wunsch des/der betroffenen Kindes/Jugendlichen muss vorrangig berücksichtigt werden !
2) jedes/r Kind/Jugendliche in regelmäßigen, kurzen Abständen (höchstens 1/2 Jahr) Gelegenheit erhält, die
   Qualität von und das persönliche Wohlbefinden in der ihm zugedachten Unterbringungsform zu beurteilen
    und gegebenenfalls Veränderungen zu fordern.
    Der Wunsch des/der betroffenen Kindes/ Jugendlichen muss vorrangig berücksichtigt werden !
3) jedes/r Kind/ Jugendliche in die Planung zukunftsrelevanter Entscheidungen, die sein eigenes Leben betreffen,
    wie Schulwahl, Ausbildung, Berufslaufbahn miteinbezogen wird. Als Entscheidungsgrundlage muss eine ausführliche
    Information über alle zur Verfügung stehenden Alternativen des/der Kindes/Jugendlichen erfolgen.
    Der Wunsch des/der betroffenen Kindes/Jugendlichen muss vorrangig berücksichtigt werden !
4) jedes/r Kind/Jugendliche in die Vorbereitung der Entlassung aus der Fremdobsorge miteinbezogen wird und
   die Freiheit hat, selbst über Wohnort, Arbeits-/Ausbildungsstätte, Religion usw. zu bestimmen.

Um die ordnungsgemäße Einhaltung des Mitbestimmungs- und Entscheidungsrechtes zu gewährleisten, ist eine unabhängige Schlichtungsstelle einzurichten, die mit juristischer und psychologischer Kompetenz dem/der Kind/Jugendlichen zur Seite steht.